Rechtliche Informationen
Wir stellen dir auch fundierte rechtliche Informationen rund um Hebammenbetreuung, Arbeitsrecht, Bestattungsrecht, Personenstandsrecht und Erbrecht zur Verfügung.
Rechtliche Definitionen der Begriffe nach dem Hebammengesetz
Lebendgeburt
Das Hebammengesetz definiert eine Lebendgeburt mit dem „Vorliegen eines Lebenszeichens beim Kind (etwa Atmung, Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln) nach vollständigem Austritt aus dem Mutterleib.“ Diese Definition ist unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft und auch unabhängig von einem Geburtsgewicht. Irrelevant für diese Definition ist auch, ob irgendeine Überlebenschance für das Kind besteht.
Eine Lebendgeburt, auch wenn das Kind kurz nach der Geburt verstirbt, wird grundsätzlich aus rechtlicher Sicht wie eine „normale“ Geburt behandelt:
Es besteht Anspruch auf Mutterschutz und Hebammenbetreuung!
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Fehlgeburt
Bei einem Geburtsgewicht des Kindes unter 500g spricht der Gesetzgeber von einer Fehlgeburt, wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine Lebenszeichen vorhanden sind. Dies betrifft meist Geburten vor der 24. Schwangerschaftswoche. Dies hat Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Mutter:
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschutz!
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine kassenfinanzierte Hebammenbetreuung bei einer Fehlgeburt ab der vollendeten 18. Schwangerschaftswoche!
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Totgeburt
Bei einem Geburtsgewicht des Kindes über 500g und keinerlei Lebenszeichen zum Zeitpunkt der Geburt, spricht der Gesetzgeber von einer Totgeburt.
Das Geburtsgewicht von 500g wird üblicherweise in der 23 Schwangerschaftswoche erreicht. Die rechtliche Definition bezieht sich hier aber lediglich auf das Gewicht, nicht auf das Stadium der Schwangerschaft oder den Entwicklungsstand des Kindes.
Eine Totgeburt wird in vielen Rechtsbereichen ähnlich einer Lebendgeburt behandelt (etwa in Hinblick auf das Mutterschutzgesetz und sozialversicherungsrechtliche Leistungen für die Mutter), in anderer Hinsicht gibt es allerdings wesentliche Unterschiede.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschutz und Hebammenbetreuung!
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